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Göttliches Weltgericht


URTEIL
vom 1. Januar 2001 – 36 0 11/01

 

Verkündet am 01. Januar 2001
von Andreas Klostermaier
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

In dem Glaubensstreit

Günter Freiherr von Gravenreuth
- Kläger -

gegen

1. die Weltbevölkerung (ausnahmlich des Klägers)
- Beklagte zu 1. -
2. die Netizens
- Beklagte zu 2. -

hat die 1. Kammer für Glaubenssachen des Göttlichen Weltgerichts für Recht erkannt:

  1. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Abmahnwelle bis zu 10.000 Betroffenen, bei der Beklagten zu 2 durch den Kläger willkürlich zu vollstrecken, zu unterlassen, ein elektronisches Netzwerk zu planen, zu beschreiben, zu errichten, zu bewerben, zu betreiben oder Zugang zu einem solchen anzubieten und/oder sich vorzuhalten Zugang anzubieten oder anbieten zu lassen, welches es der Gemeinschaft der Menschheit erlaubt, wahl- und willensfrei über beliebige Entfernung hinweg direkt miteinander in Kommunikation zu treten, ohne hierzu die Vermittlung einer kommerziellen, religiösen, politischen oder anderweitig weltanschaulichen Instanz in Anspruch zu nehmen.

  2. Die Beklagten zu 1 und 2 werden verurteilt, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Gottes-Plage bis zu 10.000 Betroffenen, ersatzweise Naturkatastrophe bis zu 1.000 Verlusten, vorrangig bei der Beklagten zu 1 willkürlich zu vollstrecken, zu unterlassen, Massnahmen zu planen oder zu ergreifen, die dazu dienen können, die von höchstrichterlicher Hand nach der babylonischen Sprachverwirrung mit erheblicher Mühe in fortwährendem Prozess errichteten Völkergrenzen mit elektronischen Mitteln zu verwässern.

  3. Das Urteil ist in Bezug auf die Beklagten zu 1 und 2 bis zur letztinstanzlichen Bewertung vor dem Jüngsten Gericht vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand:

Der Kläger ist seit 1981 Rechtsanwalt und Inhaber einer Anwaltskanzlei. Gegenstand des Unternehmens sind die Durchsetzung göttlicher Prinzipien aller Art, unter anderem, aber nicht ausschließlich, mit dem Mittel des Rechtsmissbrauchs.

Die Beklagte zu 1. wurde vom Vorsitzenden Richter Gott zu Anbeginn der Zeit erschaffen und stellt die gesamte Weltbevölkerung – ausnahmlich des Klägers – des Planeten Erde dar.

Die Beklagte zu 2. betreibt unter der Bezeichnung "World Wide Web (WWW)" ein elektronisches Kommunikationsnetz auf Basis eines gemeinsamen technischen Standards (Internet-Protokoll), welches es den Beklagten zu 1 und 2 erlaubt, jederzeit über beliebige Entfernungen und Völkergrenzen hinweg, unmittelbar miteinander in direkte Kommunikation zu treten und auf diesem Wege beliebige Informationen auszutauschen.

Der Kläger sieht in dem Verhalten der Beklagten zu 1 und 2 eine Verletzung göttlichen Willens – nämlich der Gottgewollten Sprach- und Völkerverwirrung. Sie ist darüber hinaus der Meinung, daß die Beklagten zu 1 und 2 an dieser Verletzung göttlicher Prinzipien schuldhaft beteiligt sind. Die für die Erkennung der Verletzung göttlicher Prinzipien erforderlichen religiösen Texte seien im Kommunikationsnetz der Beklagten zu 2 von den Beklagten höchstselbst in mannigfacher Form zugänglich gemacht worden (u.a. in Altes Testament, Genesis 11,1-9).


Der Kläger beantragt,
        Die Beklagte zu 1 vollständig von der Erde zu vertilgen, da Wiederholungsgefahr bestehe, sowie nur mehr als ein menschliches Wesen auf der Erde verbleibe,

hilfsweise,
        Die Beklagte zu 2 vollständig von der Erde zu vertilgen, da Wiederholungsgefahr bestehe, sowie nur mehr als ein Netizen auf der Erde verbleibe,

hilfsweise,
        Dem Kläger zu gestatten, das beanstandete Verhalten der Beklagten zu 2 nach freier Massgabe durch den Kläger zu behindern, insbesondere, aber nicht ausschließlich, durch die unrechtmäßige Ausübung von Recht und Rechtsmissbrauch, sofern die rechtmäßigen Rechtsmittel zu einer hinlänglichen Behinderung des beanstandeten Verhaltens nicht geeignet scheinen.


Die Beklagten beantragen,
        Die Klage abzuweisen.

Die Beklagten zu 1 und 2 stellen die örtliche Zuständigkeit des Weltgerichts in Abrede, da dieses mit der christlichen Konfession assoziiert werde, der nur ein Teil der Beklagten zu 1 und 2 angehöre.

Die Beklagten zu 1 und 2 stellen ferner die inhaltliche Zuständigkeit des Weltgerichts in Abrede, da ein Vergehen gegen den göttlichen Willen nur durch das Jüngste Gericht abschließend zu beurteilen sei.

Die Beklagten zu 1 und 2 berufen sich auf das höchstrichterliche Geschenk des freien Willens und führen aus, dass es seit Anbeginn der Zeit ein Streben der Menscheit gewesen sei, eine Sprache zu sprechen, ein Volk zu sein und sich in beliebiger Weise miteinander zu verständigen.

Die Beklagten zu 1 und 2 tragen vor, dass Gott nicht das Recht habe, der Menschheit die Kommunikation untereinander zu beschneiden.



Entscheidungsgründe:


I.

Das Weltgericht ist örtlich zuständig. Da der Weltenschöpfer nicht nur die Christenheit, sondern, zumindest in Duldung, auch alle anderen Konfessionen geschaffen hat, kann eine Vollständigkeit der Konfessionsangehörigkeit der Beklagten aus gesamtschuldnerischer Sicht dahin gestellt bleiben. Insbesondere können sich die Beklagten zu 1 und 2, oder Teile der Beklagten zu 1 und 2 nicht dadurch dem göttlichen Weltgericht entziehen, dass sie tatsächlich oder vorgeblich die Angehörigkeit einer anderen Konfession annehmen und/oder annehmen lassen. Die Bestrafung durch das Weltgericht geschieht regelmäßig konfessionsübergreifend (Altes Testament, alle Bücher). Auch können die Beklagten zu 1 und 2, oder Teile der Beklagten zu 1 und 2 keine Konfessions-Losigkeit geltend machen ("Der Gott, an den ein Atheist nicht glaubt, ist der christliche Gott", D. Schwanitz, Bildung - Kapitel 1ff - anwendbar im Kehrsatz).


II.

Das Weltgericht ist inhaltlich zuständig. Die letztinstanzliche subsumarische Zuständigkeit des Jüngsten Gerichts hindert nicht die Verfügung von Zwischenurteilen durch das Weltgericht (Buch der Richter).


III.

Die Klage ist zulässig. Es sei jedermann freigestellt, jedweden Verstoss gegen den göttlichen Willen in beliebiger Form zu vermelden.


IV.

Die Klage ist insofern begründet, als der göttliche Wille von den Beklagten verletzt wurde. Der göttliche Wille ist in vielerlei Form der Beklagten zu 1 und 2 in einem Zeitraum mehrerer tausend Jahre zugestellt worden. Darin wird u.a. erstmals in GENESIS 11,1-9 dargestellt:

"Alle Menschen hatten die gleiche Sprache und gebrauchten die gleichen Worte. [...] Dann sagten sie: Auf, bauen wir uns eine Stadt und einen Turm mit einer Spitze bis zum Himmel, und machen wir uns damit einen Namen, dann werden wir uns nicht über die ganze Erde zerstreuen.
Da stieg der Herr herab, um sich Stadt und Turm anzusehen, die die Menschenkinder bauten. Er sprach: Seht nur ein Volk sind sie, und eine Sprache haben sie alle. Und das ist erst der Anfang ihres Tuns. Jetzt wird Ihnen nichts mehr unerreichbar sein, was sie sich auch vornehmen. [...] Auf, steigen wir hinab, und verwirren wir dort ihre Sprache, so dass keiner mehr die Sprache des anderen versteht. [...]"

Es ist mithin auch dem einfachen Erdenbürger ersichtlich, dass eine uneingeschränkte, direkte, wahlfreie Kommunikation zwischen Erdenbürgern nicht im göttlichen Willen vorgefasst ist. Eine Nichtkenntnis des göttlichen Willens wird regelmäßig als Fahrlässigkeit und Verletzung der Sorgfaltspflicht des Erdenbürger beurteilt (Altes und Neues Testament) und kann keine Schuldminderung begründen.

Der Kläger führt in seinem Schriftsatz darüber hinaus richtig aus, dass die Beklagte sich nicht darauf berufen könne, der in Genesis 11 verurteilte Turm könne in seinem Wesen nicht mit dem Wesen des Internet verglichen werden. Entscheidend sei vielmehr, dass jeglicher Versuch der Menschheit, nach der höchstrichterlichen Sprach- und Völkerverwirrung von Babel, eine gemeinsame Sprache oder sonstige gemeinsame Kommunikationsform zu entwickeln, durch höchstrichterliche Entscheidung vereitelt wurde, insbesondere werden exemplarisch aufgeführt:

  • die kabbalistische Pansemiotik
  • die universale Grammatik bei Dante
  • die Ars Magna des Raimundus Lullus
  • die monogenetische Hypothese (und verwandte Ur-Muttersprachen-Thesen)
  • die magischen Sprachen (insbesondere des John Dee)
  • die Polygraphien
  • die apriorisch-philosophischen Srachen
  • klassifizierende Sprachsysteme (insbesondere Wilkins' Hypertext)
  • die Leibnizsche Bibliothek als unmittelbare Wegbereitung zum Internet.

Demnach dürfen Menschen nur in den allerkleinsten Gesellschaften auf allerengstem Raum unmittelbar direkt miteinander kommunizieren. Jede weitergehende Kommunikation hat sich auf die Vermittlung von vorbereiteten Texten durch Geschäftsbetriebe, Politiker, weltanschauliche Anstalten, Übersetzer oder andere Instanzen zu geschehen, die geeignet sind, eine inhaltliche Verfälschung (z.B. durch Filterung o.ä.) des Kommunikationsbedarfs durchzuführen. Insbesondere ist es der Menschheit nach Babel (sic!) untersagt, eine gemeinsame Sprache zu sprechen, denn die Beschränkung von Wissen im Wissensfluß ist das wesentliche Unterscheidungsmerkmal zwischen Gott und der Menschheit.

Die Beklagten zu 1 können nicht geltend machen, eine weltanschauliche Anstalt zu sein, da diese per defitionem nur aus einem geringen Teil der Beklagten zu 1 bestehen kann. Die Beklagte zu 2 hat die Größe eines solchen geringen Teils der Beklagten zu 1 bereits überschritten, sodass auch sie nicht geltend machen kann, als weltanschauliche Anstalt eine inhaltliche Verfälschung der Internet-Kommunikation im geeigneten Ausmaß betrieben zu haben.

Die von den Beklagten zu 1 und 2 vorgebrachte gottgewollte Willensfreiheit verhindert nicht ein weltgerichtliches Zwischenurteil. Die von Gott an die Menschheit geschenkte Willensfreiheit gestattet nicht die vorsätzliche Verletzung des göttlichen Willens. Sie garantiert lediglich, dass die Menschheit bis zur letztinstanzlichen Bewertung durch das Jüngste Gericht die Missachtung weltgerichtlicher Zwischenurteile unter In-Kauf-Nahme der damit verbundenen Strafmaße eigenverantwortlich betreiben kann.

Ob, wie von den Beklagten vorgetragen, Gott höchstselbst ein Recht zur Beeinträchtigung menschlichen Strebens habe, kann dahin gestellt bleiben, da Gottes Ratschluß durch die Menschheit nicht beurteilt werden kann und die dadurch verursachte Willkür und Rechtsunsicherheit letztendlich de facto als wesentlicher Umstand des menschlichen Daseins akzeptiert werden muss (Dante, Niezsche, Gravenreuth et al).


V.

Die Klage ist insofern unbegründet, als die Vernichtung der Beklagten zu 1 und 2 nicht von dem Kläger verlangt werden kann. Dem hilfsweisen Antrag zur Gestattung der Behinderung der Nichtbefolgung dieses Urteils ist stattzugeben.


VI.

Weltgerichtliche Glaubens-Streitsachen bedürfen keiner Kostenentscheidung.

 

 

 

 
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