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Zum Vorteil durch Rechtsbruch bei Verstößen gegen die Allgemeinen Informationspflichten des Teledienstgesetzes

- Eine Diskussionsgrundlage -

von Ralf D. Ostermann
[26.04.2002]

"Das Verhalten von Unternehmen im Wettbewerb wird in Deutschland durch ein Unzahl zum großen Teil überflüssiger Normen reguliert" (Emmerich, Recht des unlauteren Wettbewerbs, 5. Auflage, § 20, S. 303).

In den ersten vier Monaten nach Änderung des Teledienstgesetzes kam es bereits mehrfach zu Abmahnungen wegen nicht vorhandener oder nicht vollständiger Angaben gem. §§ 6, 7 TDG.

In § 12 Abs. 1 TDG ist geregelt, dass ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Satz 1 TDG eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält, wobei diese Ordnungswidrigkeit gem. § 12 Abs. 2 TDG mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro bedroht ist.

Ungeachtet dessen wird bisweilen die Auffassung vertreten, dass einem Verstoß gegen § 6 S. 1 TDG auch wettbewerbsrechtliche Relevanz zukomme und noch weitergehend, dass sich derjenige, der den Anforderungen nicht genüge, einen Vorteil durch Rechtsbruch verschaffe, der gem. § 1 UWG sittenwidrig ist. Dem will hier nachgegangen werden.

Zum Vorteil durch Rechtsbruch

Charakteristisch für die Fallgruppe des Rechtsbruchs ist, dass ein Wettbewerber dadurch einen Vorteil erlangt, dass er die durch Gesetze oder Vertrag festgelegten Bindungen missachtet, an die sich seine Mitbewerber gleichwohl halten (Baumbach/Hefermehl, 22. Auflage, § 1 UWG Rn. 608).

Dabei führt allerdings nicht jede Gesetzesverletzung zu einem Wettbewerbsverstoß, vielmehr ist dieser nur dann wettbewerbsrechtlich relevant, wenn die Verletzung geeignet ist, den Wettbewerb irgendwie zu beeinträchtigen (Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Einl UWG Rn. 168, ders., a.a.O., § 1 UWG Rn. 611), wobei eine bloß unwesentliche Beeinträchtigung letztlich zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs materiell-rechtlich nicht genügt (ders., a.a.O., § 13 UWG Rn. 18a).

Die Rechtsprechung hat es bisher abgelehnt, die Sittenwidrigkeit einfach aufgrund einer Gesetzwidrigkeit zu indizieren (so aber: Sack, WRP 1985, 1, 9, ders., NJW 1995, 761, 765; Lobe, Die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, Bd. I, S. 63). Der BGH unterscheidet im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (vergl. nur: RGZ 166, 315, 319; 115, 319, 325f.), vielmehr zwischen sog. sittlich fundierten Normen, sonstigen wertbezogenen Normen und wertneutralen Normen (Emmerich, a.a.O., S. 305).

Diesbezüglich führen nur Verstöße gegen wertbezogene Normen grundsätzlich zu einer Sittenwidrigkeit iSd § 1 UWG, während ein Verstoß gegen wertneutrale Normen lediglich dann zur Anwendung des § 1 UWG führen, wenn sich der Gewerbetreibende bewusst und planmäßig über die fragliche Vorschrift hinwegsetzt, um dadurch einen Vorsprung vor seinen gesetzestreuen Konkurrenten zu verschaffen (vergl. nur: BGHZ 110, 278, 289; 109, 153, 162; BGH, NJW 1981, 2519, 2520; BGHZ 48, 12, 16; 44, 208, 209; 23, 184, 185; 22, 167, 180).

Zur Begründetheit eines Unterlassungsanspruchs ist in subjektiver Hinsicht die Kenntnis der Tatumstände ausreichend, aus denen sich der Gesetzesverstoß ergibt. Nicht erforderlich ist das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (vergl. nur: BGH, NJW-RR 1987, 553, 554; OLG Köln, GRUR 1991, 19; OLG Hamm, GRUR 1987, 844). Weiterhin wird für die Anwendung des § 1 UWG zusätzlich ein bewusster und planmäßiger Verstoß verlangt, für den bereits ein zielstrebiges, auf Dauer gerichtetes Verhalten in der Erkenntnis ausreicht, dass dieses geeignet ist, einen Vorsprung vor seinen Konkurrenten zu verschaffen, so dass von der Anwendung des § 1 UWG im Grunde nur versehentliche, einmalige Verstöße ausgeschlossen sind (vergl. nur: BGH, NJW-RR 1991, 1258, 1260; BGH, NJW-RR 1967, 1558; BGH, NJW 1960, 284). Gleichwohl braucht sich der Vorsprung nicht zwingend in einer Verbilligung oder Verbesserung des Angebotes niederschlagen (Emmerich, a.a.O., S. 305f.).

Zur Einordnung von § 6 TDG

Grundsätzlich ist zwischen wertbezogenen und wertneutralen Normen zu unterscheiden, wobei die wertbezogenen Normen sich nochmals in sittlich fundierte Gebote und sonstige wertbezogene Vorschriften unterteilen. Die Gruppe der sittlich fundierten Gebote ist nach Auffassung der Gerichte klein und umfasst nur die Mehrzahl der strafrechtlichen Verbote (vergl. Emmerich, a.a.O., S. 307). Der Verletzung sittlich fundierter Gebote stehen nach Auffassung der Rechtsprechung Verstöße gegen sonstige wertbezogene Normen gleich.

Hierunter sind in erster Linie Vorschriften zu verstehen, die wichtige Gemeinschaftsgüter, wie z.B. die Volksgesundheit (vergl.: BGHZ 140, 134; 114, 354; 81, 130, 132); die Rundfunkfreiheit (vergl.: BGHZ 110, 278, 290) oder auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit der (Steuer-)Rechtspflege (vergl.: BGHZ 98, 330, 336; OLG Karlsruhe, OLG-Report 1999, 292; OLG Hamm, DB 1999, 2056) schützen. Aber auch der Verbraucherschutz wird zu den wichtigen Gemeinschaftsgütern oder Institutionen gezählt (vergl. statt aller: Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 1 UWG, Rn. 614).

Darüber hinaus zählen hierzu auch die sog. "unmittelbar wettbewerbsbezogenen Vorschriften" - wobei eine sachgerechte Abgrenzung dieser Vorschriften von anderen nach wie vor unklar ist (vergl. Emmerich, a.a.O., S. 309). Dabei soll es sich um Vorschriften handeln, deren Zweck mit Schutzgesetzen iSv § 823 Abs. 2 BGB vergleichbar sind (vergl.: Emmerich, a.a.O., S. 310) bzw. deren Schutzzweck gerade die Lauterkeit des Wettbewerbs darstellt (vergl.: BGHZ 79, 390, 400; 110, 278, 290f.; BGH, NJW 1973, 1371, 1372; BGH, NJW 1978, 2095, 2096).

Mit der Vorschrift des § 6 TDG wurde Artikel 5 ECRL umgesetzt. § 6 TDG soll der Anonymität von Diensteanbietern entgegenwirken und dient somit der Stärkung des Vertrauens der Verbraucher in den elektronischen Geschäftsverkehr (so: Weber, Der Adressatenkreis der Verpflichtung zur Anbieterkennung im Internet nach der Neufassung des Teledienstgesetzes, JurPC Web-Dok. 76/2002 Abs. 6; Bizer, Die Anbieterkennzeichnung im Internet, DuD 1999, 621), insbesondere aber der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten und die Einhaltung der in den Mitgliedstaaten geltenden Berufsregeln (Weber, a.a.O.)

Der europäische und der nationale Gesetzgeber haben ausdrücklich klargestellt, dass § 6 S. 1 TDG dem Verbraucherschutz diene. Zweifelsohne stellt eine Vorschrift, die dem Schutz des Verbrauchers zu dienen bestimmt ist, eine wertbezogene Norm dar (vergl. nur: Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rn. 614; OLG München, Urteil v. 29.07.2001 - Az.: 29 U 3265/01 - online über JurPC Web-Dok. 43/2002, Abs. 1 - 21 ). Insbesondere reichen Verstöße gegen verbraucherschützende Informationspflichten aus, um für sich genommen die Sittenwidrigkeit iSv § 1 UWG zu begründen (vergl. nur: OLG Frankfurt, MDR 2001, 744; LG München II, WRP 2001, 326; LG Berlin, WRP 2001, 326; LG Baden-Baden, WRP 1998, 1034, a.A. LG Hamburg, NJW-RR 2001, 1075 - zu § 6 Nr. 1 TDG a.F.).

Daran ändert sich auch nichts, dass der Sinn und Zweck der Norm zu einem nicht unwesentlichen Teil auch wirtschaftspolitischer Natur ist, soweit durch sie der Schutz des Vertrauens der Verbraucher in den elektronischen Geschäftsverkehr geschützt wird. Ebensowenig läßt sich sich hier die Rechtslage bei Presseerzeugnissen (vergl. hierzu nur: BGH, WRP 1990, 250) oder den erforderlichen Angaben auf Geschäftsbriefen gem. § 125a HGB heranziehen. Insbesondere kann nicht auf die ständige Rechtsprechung des BGH zur Einordnung der Preisangabenverordnung abgestellt werden. Entscheidend ist allein, dass der Schutzzweck der Norm gerade den Schutz des Verbrauchers bezweckt. Dies ist bei § 6 S. 1 TDG jedoch unstreitig der Fall.

Ein Verstoß gegen diese Vorschrift indiziert mithin die Unlauterkeit, ohne das es der Feststellung weiterer Unlauterkeitsmerkmale bedarf.

Materiell-rechtliche Anforderungen an den Unterlassungsanspruch

Wenn sich § 6 S. 1 TDG grundsätzlich als wertbezogene Norm darstellt, ist die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs für einen Mitbewerber gem. § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG davon abhängig, ob die beeinträchtigende Handlung geeignet ist, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen (vergl. nur: Baumbach/Hefermehl, § 13 UWG, Rn. 18a).

Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 Nr. 1 ergibt, ist die Prüfung, ob ein Wettbewerbsverstoß geeignet ist, den Wettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen, ohne jede Einschränkung für alle Fälle der §§ 1, 3, 4, 6 bis 6c, 7 und 8 UWG erforderlich (vergl. auch: Baumbach/Hefermehl, a.a.O.).

Aus der Begründung des Regierungsentwurfs (WRP 1994, 369, 377) ergibt sich, dass es sich bei dem Erfordernis der Eignung zur wesentlichen Beeinträchtigung um ein materiell-rechtliches Kriterium der Klagebegründung handelt (a.A.: mit zum Teil beachtlicher Begründung: Nacken, WRP 1994, 731, 734; Gröning, WRP 1994, 775, 779; Wiebe, WRP 1995, 75, 78 - der sich für eine Doppelnatur ausspricht). Gleichwohl spricht für diese Behandlung, dass die Eignung zur wesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs einen Wettbewerbsverstoß voraussetzt (so zutreffend: Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rn. 18c). Liegt bereits kein Wettbewerbsverstoß vor, ist die Klage als unbegründet abzuweisen (BGH, WRP 1995, 392).

Entscheidend ist also, ob ein Wettbewerbsverstoß vorliegt. Nach BGH, NJW 1995, 724, 726 ist sodann wie folgt vorzugehen:

"Ob das, neben den Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 UWG zu prüfende, materiellrechtliche Erfordernis der Eignung zur wesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalles. [...] Bei der danach in jedem Einzelfall erforderlichen Prüfung ist maßgebend auf die Art und Schwere des Verstoßes abzustellen. Nach dem Gesetz verfolgten Zweck muss der Verstoß ein gewisses Gewicht haben. Der Gesetzgeber hat die Klagebefugnis der Mitbewerber und Wettbewerbsvereine auf solche Fälle beschränken wollen, deren Auswirkungen auf das Wettbewerbsgeschehen so erheblich sind, dass die Interessen der Allgemeinheit ernstlich betroffen sind, er wollte erreichen, dass geringfügige Wettbewerbsverstöße, sogenannte Bagatellverstöße, nicht als sittenwidrige Wettbewerbshandlungen verfolgt werden. [...]"

So erfüllen zum Beispiel auch geringfügige Verstöße gegen das Ladenschlussgesetz [allerdings eine wertneutrale Norm] nach Ansicht des OLG Hamm (vergl. OLG Hamm, MDR 1994, 899) nicht die Eignung zur wesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs.

Mithin können unbillige Ergebnisse an dieser Stelle vermieden werden, denn durch das materiell-rechtliche Erfordernis der "Eignung zu einer wesentlichen Beeinträchtigung" wird die Verfolgungsmöglichkeit erheblich erschwert und - zu Recht - auf wettbewerblich spürbare Verletzungen beschränkt (vergl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rn. 18a).

Demnach ist hier zum einen danach zu differenzieren, ob alle oder nur einzelne von § 6 S. 1 TDG geforderten Informationen fehlen und zum anderen, ob diese nicht leicht erkennbar, nicht unmittelbar erreichbar oder nicht ständig verfügbar gehalten wurden. Einer weiteren Bewertung werden die erforderlichen Daten untereinander zugeführt werden müssen.

Soweit lediglich der Name des Vertretungsberechtigten und die Umsatzsteueridentifikationsnummer nicht in den nach § 6 S. 1 TDG erforderlichen Angaben steht, kann nach Bewertung aller Umstände jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass eine wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs vorliegt. Insbesondere wird der Verbraucher nicht deswegen ein Angebot annehmen, weil der Anbieter zwar die Firma, die Anschrift, die Telefon- und Fax-Nummer und eine E-Mail-Adresse angegeben hat, gleichwohl seine Umsatzsteueridentifikationsnummer und der Name des Geschäftsführers fehlt.

Ebenso wird wohl vernünftigerweise nicht ernsthaft davon auszugehen sein, dass die Anpassung der Internetpräsenz an die allgemeinen Informationspflichten zu derart hohen Aufwendungen führen, dass diejenigen Mitbewerber, die ihre Internetpräsenz nicht an die Änderung der Rechtslage angepasst haben, mit günstigeren Angebotspreisen werben können. Ein wesentlicher und von der Rechtsordnung mißbilligter, ungerechtfertigter Vorteil läßt sich insoweit nicht feststellen.

Voraussetzung ist, dass der Verbraucher in die Lage versetzt wird, sich über den Anbieter zu informieren und eine unmittelbare Kontaktaufnahme mit dem Unternehmen für den Verbraucher jederzeit möglich ist - solange diese Anforderung dauerhaft erfüllt ist, vermag eine spürbare Verletzung des Wettbewerbs nicht festgestellt zu werden (vergl. hierzu insbes.: v. Schubert, StuB 2002, 464, 465; ders., § 6 TDG - "Diensteanbieter" im Visier von Massenabmahnern?).

Selbstverständlich darf der angestrebte Schutz der Verbraucher nicht leerlaufen, deswegen wird auch die Auffassung vertreten, dass die in den §§ 6, 7 TDG normierten Informationspflichten den unteren Standard darstellten, mit der Folge, dass der Verstoß gegen diese Vorschriften per se nicht als geringfügig zu bewerten ist. Vorzugswürdig erscheint allerdings, den Verstoß gegen die einzelnen Ziffern des § 6 S. 1 TDG aus der Sicht der Verbraucher zu bewerten und die unverzügliche Kontaktaufnahme via Brief, E-Mail, Telefon und Telefax in den Vordergrund zu stellen, so dass eine spürbare Wettbewerbsbeeinträchtigung nur bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen vorliegt. Das kummulative Fehlen mehrerer nach § 6 S. 1 TDG erforderlichen Angaben ist daher aus der Sicht des Verbrauchers zu bemessen. Die Vorschriften des § 6 S. 1 TDG sollen nicht den Rechtsanwalt des Verbrauchers schützen oder diesem die Arbeit erleichtern, sondern im Interesse des noch ängstlichen Verbrauchers eine bestimmte Transparenz gewährleisten, die nicht schon deswegen verloren geht, weil den Informationspflichten des Diensteanbieters nicht vollumfänglich genügt wurde. Dies muss überall dort gelten, wo es auf die "Eignung zu einer wesentlichen Beeinträchtigung" des Wettbewerbs ankommt.

Fälle, in denen z.B. lediglich der Geschäftsführer und die Umsatzsteueridentifikationsnummer nicht genannt wurden, müssen denmach nach hier vertretener Auffassung unterhalb der Bagatellschwelle anzusiedeln sein. Eine entsprechende Klage eines Mitbewerbers ist daher in Ermangelung der Eignung eines solchen Verstoßes zur wesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs zwar nicht als unzulässig, aber sehr wohl aber als unbegründet abzuweisen.

[RDO 26.04.2002]

 

 
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