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Verkündet am 01. Dezember 2000
von von Stefan Keller im heise-Leserforum
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

In dem Rechtsstreit

Freistaat Bayern
vertreten durch die Rechtsanwälte ...

gegen

Gott
vertreten durch sich selbst

wegen

Gefährdung des Freistaates Bayern durch den Mond

hat das Königlich Bayerische Landgericht München I

für Recht erkannt:

  1. Der Mond ist vom Firmament zu löschen
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 34.000 abwenden


Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage des Bestehens einer vom Mond ausgehenden Absturzgefahr auf das bayerische Staatsgebiet.

Der Beklagte ist Hersteller und Betreiber des Mondes. Der Mond ist ein wechselgestaltiger Himmelskörper. Er besteht größtenteils aus hartem Gestein.

Die Klägerin ist die Bevölkerung des Freistaates Bayern. Die Bevölkerung setzt sich aus Menschen zusammen. Dem bayerischen Menschen ist eine Empfindlichkeit der oberen Kopfhälfte eigentümlich.

Die Klägerin begehrt Feststellung, dass die Gesundheit ihrer Mitglieder durch ein Herabfallen des Mondes gefährdet ist. Sie behauptet im wesentlichen, der Beklagte habe es an geeigneten Vorkehrungen zum Schutz der bayerischen Bevölkerung fehlen lassen.

Der Beklagte beruft sich auf die gesamte Menschheit. Seit Anbeginn der Zeit werde der Mond von dieser geliebt und verehrt. Es fehle jegliches Zeugnis für eine vom streitgegenständlichen Himmelskörper ausgehende Bedrohung. Darüber hinaus habe er seiner Verkehrsicherungspflicht durch den Erlaß seines Reactionsgesetzes, veröffentlicht 1687 in den Philosophiae naturalis principia mathematica, genüge getan.

Die Klägerin beantragt wegen monatlicher Wiederholungsgefahr die Löschung des Mondes, hilfsweise die Überdachung des bayerischen Staatsgebietes.

Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.


I.

Der beanstandete Körper wird am Himmel zur Schau gestellt. Der Himmel ist von München aus erkennbar. Das LG ist daher örtlich zuständig. Die sachliche und die funktionale Zuständigkeit folgen aus denselben Gründen.


II.

Eine Gefährdung der Gesundheit der bayerischen Bevölkerung liegt vor.

Wenn wegen der Masse eines Körpers über dem bayerischen Staatsgebiet und wegen der fehlenden Sicherungsvorkehrungen seines Betreibers für das Publikum die Gefahr einer Verletzung gegeben ist, so erlischt das Aufenthaltsrecht des Körpers über dem bayerischen Staatsgebiet.

Nach eigener Einlassung hat der Beklagte den Mond am vierten Tage erschaffen und über dem bayerischen Staatsgebiet in Verkehr gebracht. Dem Beklagten sind daher die Folgen der Ausstattung des Mondes mit der Eigenschaft von Masse im Zusammenwirken mit der vom Beklagten im zuge der Mondherstellung eingeführten Erdanziehungskraft zuzurechnen. Ihn trifft infolgedessen die Verpflichtung, die Gefahr einer vom Mond erstrebten Durchquerung des bayerischen Luftraumes zwecks Annäherung an das bayerische Staatsgebiet von der bayerischen Bevölkerung abzuwenden.

Dieser Verpflichtung ist er schuldhaft nicht nachgekommen.

Die Rechtsansicht des Beklagten, gemäß des Reactionsgesetzes sei dem Mond im Zusammenspiel mit der Erdanziehungskraft eine feste Umlaufbahn um die Erde eigen, wodurch ihm ein Unterschreiten eines Mindestabstandes vom bayerischen Staatsgebiet verwehrt sei, teilt die Kammer nicht. Vielmehr ist die Kammer aus eigener Sachkunde zu der Überzeugung gelangt, dass sich Gesetze im allgemeinen nicht zum Schutz der Bevölkerung eignen. Zudem hat der Beklagte nicht glaubhaft dargetan, dass sich der Mond jetzt und immerdar an die Befolgung dieses Gesetzes halten wird.

Schließlich vermag der Hinweis auf die Erfahrungen der verflossenen drei Milliarden Jahre den Beklagten nicht zu entlasten. Eine Rückschau in die Vergangenheit ist für die Feststellung des Bestehens einer Kollisionsgefahr mit dem bayerischen Staatsgebiet ebenso unbeachtlich wie die Ansichten aller Sachverständigen. Dahinstehen kann, ob der Rest der Menschheit eine Absturzgefahr für ausgeschlossen erachtet oder nicht. Das Gericht ist an die Auffassung der Menschheit nicht gebunden.


III.

Die Kostenentscheidung erfolgt aufgrund der Beteiligung höherer Gewalt ohne Bezugnahme auf die ZPO.



N. N.                 N. N.                 N. N.
Richter am Königlich Bayerischen Landgericht München I

 

 

 

 
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